Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers

a) Die Firma

NHD-Softwaresysteme
Dipl.-Inform. Nils H. Dzubiel
Friedrich-Ebert-Ring 19
D-23611 Sereetz,


im folgenden Firma NHD genannt, führt sämtliche Verträge nur aufgrund der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.

b) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann anerkannt, soweit diese von der Firma NHD ausdrücklich im Vertrag bestätigt worden sind.

c) Die Firma NHD verkauft, NHD eigene Programme, ausschließlich auf Basis von Softwarelizenzverträgen.

d) Eigenschaften der Hardware und der Programme ergeben sich aus den jeweiligen Anleitungen. Die Firma NHD behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor.

2. Preise

a) Alle Angebote sowie vereinbarte Preise und übliche Preisansätze verstehen sich ab Lager der Firma NHD Sereetz>.

b) Die Installation der Hardware/Programmen wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Zugehörige Unterstützungsleistungen der Firma NHD werden nach Aufwand gesondert vergütet, soweit nichts anderes vereinbart ist, insbesondere die Installation von Programmen, Netzwerken, Zubehör sowie die Einrichtung und das Einrichten der Programme auf Anforderung des Kunden hin.

Zubehör wie Datenträger, Netzwerkverkabelung, Stromversorgung usw. sind im Lieferumfang nicht enthalten.

c) Soweit nach Aufwand vergütet wird, richten sich die Stundensätze, Reisekosten und Nebenkosten nach den bei der Firma NHD üblichen Sätzen. Wegezeiten sind Arbeitszeiten.

d) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3. Zahlungen

a) Zahlungen sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, sofort nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.

b) Zahlt der Kunde nicht innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, so ist die Firma NHD berechtigt, vom 9. Tage ab Rechnungsdatum an den Kunden die jeweils banküblichen Zinsen zu berechnen, mindestens jedoch 4% über dem jeweils geltenden Diskontsatz. Weitere Verzugskosten bleiben hiervon unberührt.

c) Das Recht des Kunden Hardware/Programme einzusetzen ruht, wenn er in Zahlungsverzug gegenüber der Firma NHD ist.

d) Der Kunde ist – unbeschadet seines Leistungsverweigerungsrechts – nicht befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die von der Firma NHD anerkannt worden sind.

4. Lieferumfang

a) Die Lieferung erfolgt ab Werk (Lager Sereetz).

b) Die Ware reist auf eigene Gefahr des Kunden ohne irgendwelche Verbindlichkeiten der Firma NHD, auch wenn die Lieferung durch ein geeignetes Transportunternehmen auf Wunsch des Kunden erfolgt.

c) Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch des Kunden abgeschlossen.

d) Erfolgt vereinbarungsgemäß eine Installation der Anlage durch die Firma NHD, so hat der Kunde der Firma NHD einen Ansprechpartner spätestens eine Woche vor der Installation zu benennen, der der Firma NHD für notwendige Informationen zur Verfügung steht und der Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.

e) Die Firma NHD wird nach Installation von Hardware und Programmen deren Betriebsbereitschaft demonstrieren. Der Kunde wird bei der Übergabe schriftlich den Empfang der Lieferung/Leistung bestätigen.

f) Die für eine Installation erforderliche Elektroinstallation hat der Kunde bereitzustellen. Außerdem hat er ebenfalls auf eigene Kosten für hausinterne Verkabelung zu sorgen.

g) Verzichtet der Kunde auf die Installation durch die Firma NHD, so gilt die Leistung als erbracht, wenn die Lieferung erfolgt ist.

h) Wird eine Lagerung der Ware durch die Firma NHD erforderlich, so erfolgt diese für die Rechnung und Gefahr des Kunden, ohne irgendwelche Verbindlichkeiten der Firma NHD zu begründen.

5. Störungen der Leistungserbringung

a) Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Liefertermine sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet sind.

b) Umstände der höheren Gewalt, welche die fristgerechte Lieferung erschweren oder unmöglich machen, geben der Firma NHD das Recht, entweder die Leistung nach Beseitigung der Behinderung zu erbringen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Für irgendeine Ursache, die die Firma NHD nicht zu vertreten hat, beispielsweise auch Streik oder Aussperrung die die Termineinhaltung gefährden oder den Aufwand der Firma NHD erhöhen, kann sie eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.

c) Liegt die Nichteinhaltung der Lieferfrist im Bereich der Firma NHD und hat diese die Überschreitung der Termine zu vertreten, so ist der Kunde entsprechend § 326 BGB berechtigt und verpflichtet, der Firma NHD eine Nachfrist von mindestens 4 Wochen zusetzen. Ansprüche auf Schadenersatz infolge verzögerter Lieferung sind ausgeschlossen.

d) Liegt die Ursache der Lieferterminüberschreitung im Verantwortungsbereich des Kunden, kann die Firma NHD auch die Vergütung ihres Mehraufwandes jeweils nach eigenem Ermessen verlangen.

6. Gewährleistung

a) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, der Firma NHD diesen spätestens innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen. Diese Untersuchungspflicht bezieht sich insbesondere auch darauf, ob die Sendung komplett oder äußerlich unbeschädigt ist. Erfolgt die Lieferung durch einen im Auftrag des Kunden eingeschalteten Transporteur, so ist diesem bei Anlieferung ein etwaiger Schaden (äußerliche Beschädigung, Fehlbestand) zu melden. Diese Meldung ist zu dokumentieren.

b) Eine Rücksendung kann nur mit vorherigem Einverständnis der Firma NHD vorgenommen werden.

c) Die Firma NHD haftet nicht für einen während der Bereitstellung der Ware entstandenen Schaden. Auch Geltendmachung eines Folgeschadens ist ausgeschlossen.

d) Die Gewährleistungspflicht der Firma NHD besteht in Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der Firma NHD während der Gewährleistungspflicht. Die bei Abschluss der Leistung beginnende Gewährleistungspflicht beträgt 24 Monate bei Programmen. Im Übrigen gilt die Herstellergarantie.

e) Treten bei vertragsgemäßer Nutzung Fehler auf, hat der Kunde diese unverzüglich in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Fehlerbeseitigung zweckdienlichen Informationen zu melden, und zwar auf Wunsch der Firma NHD schriftlich. Der Kunde hat die Firma NHD im Rahmen des Zumutbaren bei der Beseitigung von Fehlern zu unterstützen. Fehler müssen reproduzierbar oder anhand von Ausgaben des Systems demonstrierbar sein.

f) Die Gewährleistung erlischt für solche Hardware und für solche Programme, die der Kunde ändert oder in die sonst wie eingreift, es sei denn, dass er im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nachweist, dass er für den Fehler nicht ursächlich geworden ist.

g) Die Firma NHD kann die Vergütung ihres Aufwands verlangen, soweit sie aufgrund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Fehler nachgewiesen hat.

h) Voraussetzung für die Gewährleistung ist der Abschluss eines Wartungsvertrages, um die vorbeugende Wartung (Instandhaltung) und die Beseitigung von Störungen, die nicht unter die Gewährleistung fallen sicherzustellen.

i) Bei gebrauchten Produkten entfällt die Gewährleistung. Diese werden unter Ausschuss der Gewährleistung geliefert und gegebenenfalls installiert.

7. Haftung

a) Bei der Verletzung von Exklusivrechten Dritter und damit verbundenen Verkaufsverboten sind Schadensersatzansprüche gegenüber der Firma NHD einschließlich ihrer Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, Verzug, Gewährleistung, Verletzung der Fehlerbeseitigungspflicht oder sonstige positive Vertragsverletzung, Unmöglichkeit, unerlaubte Handlung), bei leichter Fahrlässigkeit außer bei anfänglichem Unvermögen ausgeschlossen. Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften ist auf den Umfang der Zusicherung beschränkt.

b) Der Kunde ist verpflichtet, die übergebenen Bedienungsanweisungen zu befolgen.

c) Der Kunde erkennt an, dass die Programme und Programmunterlagen Betriebsgeheimnisse sind und dass sie urheberrechtlich geschützt sind. Er trifft unbegrenzt Vorsorge, dass die ihm überlassenen Programme und Programmunterlagen ohne Zustimmung der Firma NHD Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

d) Der Kunde darf Programme nur zum Zwecke der Datensicherung kopieren. Er darf die Programmunterlagen für den eigenen Gebrauch vervielfältigen.

8. Eigentumsrechte und Eigentumsvorbehalt

a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Vertragspreises bleibt die Hardware (Geräte) bzw. Software (Programme) Eigentum der Firma NHD und darf weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden.

b) Im Falle des Weiterverkaufs hat der Kunde dem Zweitkäufer den zugunsten der Firma NHD bestehenden Eigentumsvorbehalt zur Kenntnis zu geben und diesen Eigentumsvorbehalt aufrecht zu erhalten. Der Kunde hat auf Verlangen der Firma NHD Namen und Anschrift des Zweitkäufers bekannt zu geben.

c) Der vom Zweitkäufer an den Kunden gezahlte Kaufpreis tritt an die Stelle der Vorbehaltsware und wird Eigentum der Firma NHD und ist ohne Verzug an diese abzuführen.

d) Die Firma NHD ist berechtigt, die in ihrem Eigentum stehende Ware zu besichtigen, nötigenfalls in Eigentumsverwahrung zu nehmen. Bei einer Pfändung hat der Kunde auf das Eigentum der Firma NHD hinzuweisen. Von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist die Firma NHD hinzuweisen. Von der Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist die Firma NHD unverzüglich zu verständigen.

9. Vertraulichkeit

a) Die Firma NHD und der Kunde verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Betriebsgeheimnissen und als vertraulich bezeichnete Informationen zeitlich unbeschränkt vertraulich zu behandeln.

10. Schriftform, Gerichtsstand

a) Der Vertrag und seine Änderungen bedürfen der Schriftform.

b) Gerichtsstand im Verhältnis zu Vollkaufleuten ist Eutin.

11. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen

a) Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (einschließlich der nachfolgenden ergänzenden Bedingungen zu B. und C. begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Die Firma NHD und der Kunde verpflichten sich, nichtige Klauseln durch solche Absprachen zu ersetzen, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils nichtigen Klausen verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.

B. Ergänzende Bedingungen für die Modifikation von Standartprogrammen und für die Erstellung von Individualprogrammen.

1.a) Die Firma NHD räumt dem Kunden an diesen Leistungen dasselbe Einsatzrecht wie an Standartprogrammen ein. Es wird allerdings lediglich eine Benutzeranleitung geliefert, keine systemtechnische Dokumentation.

b) Soweit sich die Anforderungen des Kunden noch nicht aus dem Vertrag ergeben, detailliert die Firma NHD sie mit Unterstützung des Kunden in Form eines Pflichtenheftes (Detailkonzept) und legt es dem Kunden zur Genehmigung vor. Widerspricht der Kunde innerhalb von 14 Tagen dieser Genehmigung nicht, so gilt das Detailkonzept als verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit.

c) Ergibt sich bei der Detaillierung, dass der Aufwand der Firma NHD, für den ein fester Preis vereinbart worden ist, um mehr als 20 % überschritten wird, kann die Firma NHD vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde kann dies abwenden, wenn er den Mehraufwand übernimmt.

2. Änderung der Aufgabenbestimmung

a) Will der Kunde seine Anforderungen ändern, kann die Firma NHD diesen nach eigenem Ermessen zustimmen. Änderungen bedürfen der Schriftform.

b) Soweit sich ein Änderungswunsch auf die Vertragsbedingungen, insbesondere auf den Aufwand der Firma NHD oder auf die Termineinhaltung auswirkt, kann die Firma NHD eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung von Terminen verlangen. Die Firma NHD wird Ansprüche unverzüglich geltend machen. Der Kunde wird dieser Geltendmachung von Ansprüchen innerhalb einer Woche widersprechen, wenn er mit solchen Forderungen der Firma NHD nicht einverstanden ist. Für diesen Fall gilt der Änderungswunsch als zurückgenommen.

C. Ergänzende Bedingungen für die Wartung der Hardware und Pflege der Programme

1. Wartung der Hardware

a) Die nachfolgenden Bedingungen gelten, soweit in einem Wartungsvertrag keine anders lautenden ausdrücklichen Vereinbarungen schriftlich getroffen sind.

b) Die Wartung, gegen pauschale Vergütung, umfasst die Instandsetzung der Übertragung technischer Verbesserungen der Hardware, aufgrund von Verbesserungen der entsprechenden Produkte. Der Kunde ist verpflichtet, die Betriebsbedingungen für die Hardware einzuhalten.

c) Die Instandsetzung beinhaltet die Pflicht der Firma NHD, alle Störungen die ihre Ursache in der Beschaffenheit der Hardware haben, zu beseitigen.

d) Nicht unter die Instandsetzungspflicht fällt die Beseitigung von Störungen, die durch, nicht von der Firma NHD zu vertretende, äußere Einflüsse, unsachgemäße Behandlung oder Verwendung von Betriebsmaterial, das nicht den Qualitätsanforderungen der Firma NHD entspricht, sowie durch nicht von der Firma NHD durchgeführte Änderungs- oder Wartungsmaßnahmen verursacht worden sind.

e) Alle anderen auf Wunsch des Kunden erbrachten Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere Instandsetzungen nach d)

  • Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit der Firma NHD nach Wunsch des Kunden
  • das Umstellen von Hardware
  • das äußere Reinigen
  • Gesondert zu vergüten sind die Lieferung vom Zubehör und der Ersatz von Verbrauchsteilen, insbesondere von Farbbändern, Datenträgern sowie sämtliche Verbrauchsmaterialien von Laserdruckern.

f) Ersatzteile sind entweder neu oder hinsichtlich ihrer Verwendung neuer Teile gleichwertig. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum der Firma NHD über.

2. Pflege von Programmen

a) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, umfasst die Pflege gegen Pauschale Vergütung

  • die Fehlerbeseitigung,
  • die telefonische Kurzberatung,
  • das Vorhalten der Programme des Kunden bei der Firma NHD,
  • die Wiederherstellung zerstörter Dateien zum letzten Sicherungsstand des Kunden. Voraussetzung ist, dass der Kunde arbeitstäglich die Dateien sichert.
  • das Überspielen seitens der Firma NHD weiterentwickelter Versionen der Programme. Der Kunde stellt die Datenträger.

b) Die Pflicht zur Fehlerbeseitigung bezieht sich auf die jeweils neueste, freigegebene Version der Programme. Der Kunde wird dies übernehmen, es sei denn, dass dies mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Ein solcher Nachteil liegt z.B. vor, wenn der Einsatz der neuen Version technisch nicht möglich ist, auch nicht bei einer Aufrüstung der Hardware durch den Kunden.

c) Für die Fehlerbeseitigung gilt die Regelung zur Gewährleistung (Ziffer A6.) entsprechend, wobei der Kunde die Pflegevereinbarung fristlos kündigen kann, wenn die Fehlerbeseitigung endgültig fehlschlägt.

d) Die Pauschale deckt den Aufwand ab, der per Telefon (bei Anruf durch Kunden). Datenträgeraustausch (soweit Kunde den Datenträger stellt) oder Schriftverkehr sowie bei Pflegearbeiten in den Räumen der Firma NHD während der üblichen Arbeitszeit entsteht. Einsätze beim Kunden müssen nach Aufwand vergütet werden.

e) Alle anderen Leistungen werden gesondert berechnet, insbesondere die Bereitstellung von Erweiterungen der Programme, welche die Firma NHD als neue Programme anbietet, und die Installation neuer Versionen.

3. Vergütung, Kündigung

a) Die Vergütungspauschalen betragen vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarung während der Gewährleistungszeit 100 % der normalen Sätze.

b) Die Firma NHD berechtigt und verpflichtet, die Pauschalen an diejenigen, die sie beim Abschluss neuer Verträge verlangt, anzupassen. Erhöhungen sind drei Monate vorher anzukündigen. Der Kunde ist berechtigt, die Wartungs- und Pflegevereinbarung bis zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen.

c) Die Pauschalen sind kalendermäßig im Voraus zu zahlen. Bei unterjährlicher Zahlungsweise werden folgende Aufschläge auf den jeweiligen Teilbetrag erhoben:

  • monatlich 8 %
  • vierteljährlich 5 %
  • halbjährlich 3 %

d) Die Wartungs- und Pflegevereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

e) Die Wartungspauschale deckt die Nutzung im Ein-Schicht-Betrieb (durchschnittliche Betriebszeit: 8 Stunden pro Tag). Der Kunde verpflichtet sich das Überschreiten dieser Nutzungszeit der Firma NHD unverzüglich mitzuteilen und einen angemessenen Zuschlag zu zahlen.